“Bei einem unverschuldeten Unfall ist eine vernünftige Schadensteuerung enorm wichtig – am Ende geht es um Ihr Geld!”

Und hier wird es komplizierter – viele Kunden vermuten, dass man immer die Reparaturkosten erstattet bekommt. So einfach ist allerdings nicht und man muss sich mit diversen Abrechnungsfällen auseinandersetzen, die der BGH als 4 Stufen-Model bezeichnet (hier zum nachlesen: https://www.bvsk.de/aktuell/infos-fuer-kfz-betriebe/detail/abrechnung-des-fahrzeugschadens-nach-dem-vier-stufen-modell-des-bgh-2/)

Um diese teils komplizierten Aussagen ein bisschen zu vereinfachen, haben Wir, vom Ingenieurbüro Sven Mühling, die Szenarien im folgenden näher erläutert.

Begrifflichkeiten

Fiktive Abrechnung

Sie lassen sich den netto Reparaturbetrag auszahlen um den Wagen in Eigenregie mindest verkehrssicher wiederherzustellen

Wertminderung (WM)

Das verunfallte Fahrzeug gilt selbst nach einer fachgerechten Instandsetzung als „Unfallfahrzeug“ und weist beim Verkauf i.d.R. einen geringeren Wert auf, als ein unfallfreies Fahrzeug. Die Wertminderung gilt als finanzieller Ausgleich.s.

Mehrwertsteuer

Die MwSt. wird nur dann ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 II 2 BGB) — also bei der Vorlage einer Reparaturrechnung. Die MwSt. für Dienstleistungen eines Gutachters oder Rechtsanwalts, wird für Nichtselbständige bei einem Haftpflichtschaden von der Kfz-Versicherung beglichen. Selbständige Personen übernehmen die MwSt.-Zahlung, können diese jedoch bei Ihrem Finanzamt wieder einfordern.

Reparaturkosten (RK)

Die Reparaturkosten stellen eine Einschätzung der gesamten Instandsetzungskosten dar. Sie beinhalten die Kosten für benötigte Ersatzteile, Arbeitslöhne bzw. dem Reparaturaufwand (RA), Lackierkosten und Nebenkosten für eine fachgerechte Instandsetzung.

Restwert (RW)

Bezeichnet den Wert, den das verunfallte Fahrzeug im nicht repariertem Zustand aufweist. Die Ermittlung erfolgt mittels einer Restwertbörse und stellt eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Ermittlung dar.

Wiederbeschaffungswert

Bezeichnet den Wert, der für ein in der Ausstattung und Zustand gleichartiges Fahrzeug, auf dem regionalem Markt, aufgewendet werden müsste.

Abkürzungen

WBW = Wiederbeschaffungswert

RK = Reparaturkosten

RW = Restwert (ab ca. 50% RK verglichen zum WBW muss ein Restwert eingeholt werden)

WM = Wertminderung

WBA =  Wiederbeschaffungsaufwand = WBW – RW

WHA = Wiederherstellungsaufwand = RK + WM

Fall 1: Wiederbeschaffungswert ist wesentlich größer (min. 50%) als der Wiederherstellungsaufwand (WHA)

WBW > > WHA

WBW = 10.000,00€

RK = 3.000,00€

RW = nicht erforderlich

Ist der Wiederherstellungsaufwand (WHA) wesentlich kleiner (min. 50%)  als der Wiederbeschaffungswert (WBW) entfällt häufig die Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands (WBA) und somit auch die Ermittlung des Restwertes.

Sie wählen die fiktive Abrechnung und reparieren nicht bzw. Reparatur in Eigenregie:

  • Sie erhalten die (netto) Reparaturkosten (RK) zzgl. Wertminderung (WM) und müssen mindestens die Verkehrssicherheit wiederherstellen, sollte diese aufgrund des Schadens nicht gegeben sein
  • Sie können das Fahrzeug ohne Einschränkungen veräußern

Sie entscheiden sich zur vollständigen und fachgerechten Reparatur:

  • Sie erhalten die gesamten (brutto) Reparaturkosten (RK) zzgl. Wertminderung (WM), weil die MwSt. tatsächlich durch eine Werkstattrechnung angefallen ist und Sie diese eingereicht haben

Eine Ausnahme gilt bei einer Neuwagenbeschädigung, wenn die Zulassungsdauer höchstens 1 Monat beträgt und die Laufleistung des Fahrzeugs 1.000km nicht überschritten hat.

Fall 1.1:  Der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) liegt zwischen dem Wiederbeschaffungswert (WBW) und dem Wiederherstellungsaufwand (WHA)

WBW > WBA > WHA

WBW = 10.000,00€

RK = 6.800,00€

WM = 200,00€

RW = 2.000,00€

WBA = WBW – RW = 8.000,00€

Sie wählen die fiktive Abrechnung und reparieren nicht bzw. Reparatur in Eigenregie:

  • Sie erhalten die Wertminderung (WM) und die (netto) Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (WBA) und müssen mindestens die Verkehrssicherheit wiederherstellen, sollte diese aufgrund des Schadens nicht gegeben sein
  • Sie können das Fahrzeug ohne die 6-Monatseinschränkungen veräußern und erhalten die (netto) Reparaturkosten (RK) zzgl. Wertminderung (WM) und den Restwert (RW)

Sie entscheiden sich zur vollständigen und fachgerechten Reparatur:

  • Sie erhalten die Wertminderung (WM) und die gesamten (brutto) Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (WBA), weil die MwSt. tatsächlich durch eine Werkstattrechnung angefallen ist und Sie diese eingereicht haben

Fall 2: Der Wiederherstellungsaufwand (WHA) liegt zwischen dem Wiederbeschaffungswert (WBW) und dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBA)

WBW > WHA > WBA = (wirtschaftlicher Totalschaden)

WBW = 10.000,00€

RK = 6.800,00€

WM = 200,00€

RW = 3.500,00€

WBA = WBW – RW = 6.500,00€

Sie wählen die fiktive Abrechnung und reparieren nicht:

  • Sie erhalten die Wertminderung (WM) und die (netto) Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungswert (WBW), wenn Ihr Fahrzeug verkehrssicher ist und unrepariert weiter genutzt wird
    • Achtung: Häufig überweist die gegn. Versicherung erst den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) und nach Ablauf der 6 Monatsfrist, wird dann der Differenzbetrag der Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (WBW) ausgezahlt
  • Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) und den Restwert (RW) sollten Sie das Fahrzeug innerhalb der 6 Monatsfrist veräußern

Sie entscheiden sich zur teilweisen Reparatur bzw. Reparatur in Eigenregie:

  • Wenn Sie das Fahrzeug 6 Monate weiterführen erhalten Sie die Wertminderung (WM) und die (netto) Reparaturkosten bis in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (WBW). Sie müssen mindestens die Verkehrssicherheit wiederherstellen, sollte diese aufgrund des Schadens nicht gegeben sein
    • Achtung: Häufig überweist die gegn. Versicherung erst den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) und nach Ablauf der 6 Monatsfrist, wird dann der Differenzbetrag der Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (WBW) ausgezahlt

Sie entscheiden sich zur vollständigen und fachgerechten Reparatur:

  • Sie erhalten die Wertminderung (WM) und die gesamten (brutto) Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (WBW), weil die MwSt. tatsächlich durch eine Werkstattrechnung angefallen ist und Sie diese eingereicht haben
    • Sollten Sie das Fahrzeug allerdings innerhalb der nächsten 6 Monate veräußern, erhalten Sie “nur” die (brutto) Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwand (WBA)
    • Achtung: Häufig überweist die gegn. Versicherung erst den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) und nach Ablauf der 6 Monatsfrist, wird dann der Differenzbetrag der Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (WBW) ausgezahlt

Fall 3: Die Reparaturkosten liegen zwischen 100% und 130% des Wiederbeschaffungswert

100% < RK (+WM) < 130%

WBW = 10.000,00€

RK = 11.000,00€

RW = 1.500,00€

WBA = WBW – RW = 8.500,00€

Sie wählen die fiktive Abrechnung und reparieren nicht:

  • Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwands (WBA) und müssen mindestens die Verkehrssicherheit wiederherstellen (nur bei Weiternutzung!), sollte diese aufgrund des Schadens nicht gegeben sein
  • Bei Veräußerung erhalten Sie den Wiederbeschaffungsaufwands (WBA) und selbstverständlich den Restwert (RW)

Sie entscheiden sich zur teilweisen Reparatur bzw Reparatur in Eigenregie:

  • Sie erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) es sei denn Sie können nachweisen  (per Rechnung z.B.), dass die teilweisen Reparaturkosten oder die Reparatur in Eigenregie den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) überstiegen haben. Dann hätten Sie Anspruch auf die Reparaturkosten bis in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (WBW).
    • Bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der nächsten 6 Monate erhalten Sie bei…
      • fiktiver Abrechnung unter Einreichung des Reparaturaufwands durch den Gutachter, die (netto) Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (WBA) 
      • konkreter Abrechnung unter Einreichung der Reparaturrechnung die (brutto) Reparaturkosten (RK) bis in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (WBW) 

Sie entscheiden sich zur vollständigen und fachgerechten Reparatur:

  • Sie erhalten die gesamten (brutto) Reparaturkosten (RK) nach Einreichung einer Werkstattrechnung
    • Sollten Sie das Fahrzeug allerdings innerhalb der nächsten 6 Monate veräußern, erhalten Sie “nur” den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA)
      • Beachten Sie bitte, dass die 6-Monatsregelung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist, d.h. der Schädiger muss im voraus bezahlen, kann aber verlangen, dass der Geschädigte nach 6 Monaten nachweist, dass er immer noch Fahrzeugeigentümer ist

Fall 4: Die Reparaturkosten liegen über 130% des Wiederbeschaffungswert

RK > 130%

WBW = 10.000,00€

RK = 14.000,00€

RW = 2.500,00€

WBA = WBW – RW = 7.500,00€

Die Reparatur ist als absolut unwirtschaftlich anzusehen und aus Gutachtersicht wird auch in den meisten Fällen von einer Reparatur abgeraten. Sollte sich der Geschädigte aber trotzdem zu einer Reparatur entscheiden, wird ihm der Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) ausgezahlt, in diesem Beispiel mit 7.500,00€