Nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug verhält man sich erst einmal, wie mit dem eigenen Auto:

  • Unfallstelle sichern
  • Falls nötig, erste Hilfe leisten
  • Polizei verständigen, falls die Schuldfrage nicht klar ist (schriftliche Schuldbekenntnis einholen)
  • Unfallort via Fotos dokumentieren
  • Unfallverursacher darauf hinweisen, den Unfall zu melden (gegnerische Versicherung)
  • Eigene Versicherung verständigen

Bei einem Leasingfahrzeug kommt nun eine dritte Partei ins Spiel, denn die Leasinggesellschaft ist der Eigentümer. Daher müssen folgende Schritte berücksichtigt werden:

  • Unfall bei der Leasinggesellschaft melden (egal, wessen Verschulden es war!)
  • Absprachen mit der Leasinggesellschaft über weiteres Vorgehen wie z.B. Reparatur
  • Ausgleich des Wertverlustes durch die leasingnehmende Person oder Versicherung am Ende der Laufzeit

Als nächstes muss die Schuldfrage geklärt werden. Wenn diese unklar ist, muss die polizeiliche Akte hinzugezogen werden (auch bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss).

Hierbei gibt es 3 Möglichkeiten:

  1. Die andere Person ist Schuld
  2. Beide Parteien trifft eine Teilschuld
  3. Die leasingnehmende Person hat Schuld

Bei einem fremdverschuldeten Unfall liegt ein Haftpflichtschaden vor (hier darf der Gutachter Ihres Vertrauens hinzugezogen werden). Die gegnerische Versicherung muss den Schaden regulieren, nachdem die leasingnehmende Person sich um die Reparatur, mittels Gutachter, gekümmert hat.

Bei einer Teilschuld übernehmen beide Versicherungen die Kosten für die entsprechende Regulierung bzw. Reparatur (die Anteile dafür werden u.A. durch die Polizeiakte geklärt).

Ist der Unfall selbstverschuldet, ist dies ein Kaskoschaden gegenüber der Leasinggesellschaft. Die Kosten für die Reparatur werden von der Vollkaskoversicherung der leasingnehmenden Person übernommen. Die eigene Versicherung bestimmt hierbei den Anteil der Selbstbeteiligung (häufig 300-500€).

Für eine faire Schadensregulierung ist die Schuldfrage sehr wichtig, denn in jedem Fall muss der Leasingnehmer das Auto im reparierten Zustand an die Leasinggesellschaft zurückgeben. Wer die Reparatur jedoch hierfür bezahlt richtet sich danach, wer den Unfall verursacht hat.

In diesem Sinne – eine gute Fahrt wünscht Ihnen Ihr Ingenieurbüro Sven Mühling