Inzwischen leben wir in einer gut vernetzten Welt. Dazu gehört auch das Hinweis- und Informationssystem, kurz HIS genannt, des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft
Hier werden Schäden gemeldet und gespeichert. Alle Versicherungen haben darauf Zugriff.
Sollte der Geschädigte einen Vorschaden dem Schadensgutachter gegenüber verschweigen, kann dies Folgen haben!
Diese können dann z.B. so aussehen, dass der Verursacher des Schadens, die Kosten des Schadengutachtens nicht tragen muss.
Laut AG Stuttgart, (Urteil vom 23.01.2020, Az. 45 C 3360/19, Abruf-Nr. 214000) gilt nur die Ausnahme, dass sich der Vorschaden nicht auf die Richtigkeit des Gutachtens auswirkt, weil er am Fahrzeug von der aktuellen Schadenstelle räumlich entfernt ist.
Anders gesagt, muss der neue Schaden sich an einer völlig anderen Stelle befinden, als der Vorschaden. Verschweigen, sollte man diesen aber trotzdem nicht und der Vorschadens sollte im Gutachten zu finden sein.
In o.g. Urteil hatte der verschwiegene Vorschaden sich zwar mit 500 von 7500 Euro mindernd auf den Wiederbeschaffungswert ausgewirkt, allerdings hatte das AG dies als nicht zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens führenden eingestuft. Glück gehabt!
Dies hätte allerdings auch ganz anders ausgehen können!
Wer einen Vorschaden verschweigt, handelt rechtswidrig!
Wird der Vorschaden vom Geschädigten verschwiegen und die Versicherung des Verursachers kommt dahinter hat dies zur Folge, dass ein bereits erstelltes Gutachten hinfällig ist. Der Geschädigte ist dann rechtlich dazu verpflichtet den Vorschaden genau zu beschreiben. Kann er das nicht, dann fehlt es an einer ausreichenden Schätzgrundlage wodurch eine erneute, zuverlässige Ermittlung des Teilschadens, nicht möglich ist und führt somit, zum vollständigen Anspruchsverlust.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2010, Az: I-1U111/09; Abruf-Nr. 111449)
sowie (AG Berlin, Urteil vom 27.07.2010, Az: 3 C 3490/08; Abruf-Nr. 111465)
Mit anderen Worten, man bleibt auf dem Schaden sitzen und muss selbst die Kosten für das Schadensgutachten und ggf. Anwaltskosten tragen!
Dies gilt übrigens auch dann, wenn man gar nicht selbst mit dem Schadensgutachter persönlich gesprochen hat!
In diesem Fall muss der Werkstattmitarbeiter vom Geschädigten unverzüglich über einen Vorschaden in Kenntnis gesetzt werden, da dieser als Vermittler zwischen dem Geschädigten und dem Schadensgutachter tätig ist.
Sollten Sie dazu Fragen haben, beantworten wir, vom Ingenieurbüro Sven Mühling, Ihnen diese jederzeit gerne kompetent und leicht verständlich